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BGBl. III Nr. 201/2005

kundgemacht 17.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2005× zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Verbringung einer Person nach verbüßter Strafe

1. Nach verbüßter Strafe kann eine verurteilte Person, die kein österreichischer Staatsangehöriger ist, sofern Österreich der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit österreichischem Recht in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mitberücksichtigt werden,

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 kann Österreich in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder übergeben, der um ihre Auslieferung oder Übergabe zum Zwecke eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.