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BGBl. III Nr. 201/2005

kundgemacht 17.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2005× zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Unvollstreckbarkeit einer Strafe

1. Ist nach der Entscheidung über die Strafvollstreckung der weitere Strafvollzug aus rechtlichen oder praktischen Gründen, auf die die zuständigen nationalen Behörden keinen Einfluss haben, unmöglich geworden, hat Österreich das Präsidium davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

2. Der Gerichtshof trifft daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen für die Verbringung der verurteilten Person.

3. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich räumen eine Frist von mindestens 60 Tagen nach der Benachrichtigung des Präsidiums ein, bevor sie weitere Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen.