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BGBl. III Nr. 201/2005

kundgemacht 17.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2005× zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Kosten

1. Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs im österreichischen Hoheitsgebiet sind von Österreich zu tragen.

2. Andere Kosten, einschließlich jener des Transports der verurteilten Person an und vom Sitz des Gerichtshofs und jener eines vom Gerichtshof begehrten Sacherständigengutachtens oder Befunds, sind vom Gerichtshof zu tragen.

3. Im Falle der Flucht der verurteilten Person sind die Kosten im Zusammenhang mit ihrer Überstellung vom Gerichtshof zu tragen, wenn kein Staat dafür aufkommt.