Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 201/2005

kundgemacht 17.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2005× zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Beendigung des Abkommens

Jede der Parteien kann dieses Abkommen nach Konsultierung der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung findet auf zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Strafvollzüge keine Anwendung und die Bestimmungen dieses Abkommens finden weiter Anwendung bis diese Strafen verbüßt oder beendet wurden oder die verurteilte Person gegebenenfalls nach Artikel 13 des Abkommens in einen anderen Vollstreckungsstaat verbracht wurde.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 27. Oktober 2005, in zwei Urschriften in der englischen Sprache.