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BGBl. III Nr. 206/2005

kundgemacht 25.11.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 206/2005× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 206/2005 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.