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BGBl. III Nr. 206/2005

kundgemacht 25.11.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 206/2005× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 206/2005 Art. 22↗RIS↗

ARTIKEL 22

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.