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BGBl. III Nr. 20/2005

kundgemacht 16.02.2005 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Serbien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Serbien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2005× zu Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 20/2005 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 11. November 2004

In zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.