Außer zu den in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken ist eine grenzüberschreitende Nacheile im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten auch bei der Verfolgung von Personen zulässig, die sich innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zur Grenze einer Kontrolle zum Zweck der Fahndung nach Personen entziehen, die der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat verdächtig sind oder zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt worden sind, derentwegen eine Auslieferung zulässig erscheint.
BGBl. III Nr. 210/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Nacheile
(1) Für die grenzüberschreitende Nacheile gilt Artikel 41 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Nacheile findet auch über die Luft- und Wassergrenzen statt.
- Ziffer 3Die nacheilenden Beamten üben das Recht der Nacheile zu den in Nummer 1 und in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung für alle auslieferungsfähigen Straftaten unter Einräumung des Festhalterechts nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ aus.
- Ziffer 4Artikel 11 Nummer 2 gilt entsprechend.
- Ziffer 5Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.
(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen
in der Republik Österreich
- Strichaufzählungdie Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
- Strichaufzählungdie für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich in Zollsachen zuständigen Finanzstrafbehörden römisch eins. Instanz (Zollfahndungen),
soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle der Finanzstrafbehörden auch deren sachliche Zuständigkeit betroffen ist,
in der Bundesrepublik Deutschland
- Strichaufzählungin Baden-Württemberg die Wasserschutzpolizeiinspektion Bodensee und die Polizeidirektion Friedrichshafen, das Grenzschutzpräsidium Süd, die Bundesgrenzschutzämter Stuttgart und Weil am Rhein,
- Strichaufzählungin Bayern die Wasserschutzpolizeidirektion/Wasserschutzpolizeistation Passau (Donau), die Polizeidirektionen Kempten im Allgäu, Weilheim, Rosenheim, Traunstein und Passau (Donau), das Grenzschutzpräsidium Süd und das Bundesgrenzschutzamt München,
- Strichaufzählungsowie das Zollkriminalamt,
soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes auch dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist.
Änderungen dieser Zuständigkeiten werden dem anderen Vertragsstaat schriftlich mitgeteilt.