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BGBl. III Nr. 210/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Nacheile zur Verfolgung von Personen, die sich im Falle einer Grenzkontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ entziehen, zulässig.

(2) Eine Nacheile ist ferner zulässig, soweit sich eine Person einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zu der Grenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.

(3) Die nacheilenden Beamten haben mit der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor Grenzübertritt, in Verbindung zu treten. Die Nacheile ist abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.

(4) Für solche Nacheilen gelten folgende Vorschriften entsprechend:

  • Strichaufzählung
    Artikel 41 Absatz 1 SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 41 Absatz 5 Buchstaben a und c bis g SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 11 Nummer 11,
  • Strichaufzählung
    Artikel 12 Absatz 1 Nummer 2,
  • Strichaufzählung
    Artikel 12 Absatz 2.