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BGBl. III Nr. 210/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 38neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 38↗RIS↗

Artikel 38

Inkrafttreten, Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf jenen Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Mit Inkrafttreten des Vertrags tritt das Abkommen vom 16. Dezember 1997 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten 1) außer Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.

(3) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.

Geschehen zu Berlin am 10. November 2003 sowie am 19. Dezember 2003 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2001,