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BGBl. III Nr. 210/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden

(1) Bei dringendem Bedarf können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben einschließlich hoheitlicher Befugnisse unterstellt werden.

(2) Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird.

(3) Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1 insbesondere vor, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Maßnahme ohne einen Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde, bei der Verfolgung von Straftaten, wenn ohne den Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 die Ermittlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.

(4) Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an das Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Das Handeln der unterstellten Beamten ist dem Vertragsstaat zuzurechnen, dem sie unterstellt worden sind.