BGBl. III Nr. 219/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 22
Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und rechtlichemGebiet und Bereitstellung von einschlägigem Fachwissen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen zusammen, um ihre Fähigkeit zu stärken, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen; hierbei sind die Bedürfnisse von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, zu berücksichtigen. Durch diese Zusammenarbeit wird die Weitergabe von technischem, wissenschaftlichem und rechtlichem Fachwissen und von Technologie nach den getroffenen Vereinbarungen gefördert, um nationale Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu schaffen und zu stärken, die unter anderem auf Folgendes abzielen:
- Litera aauf die Erleichterung der Entwicklung, der Weitergabe und des Erwerbs von Technologie, Kenntnissen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Fachwissen in Zusammenhang mit der Eindämmung des Tabakgebrauchs;
- Litera bauf die Bereitstellung von technischem, wissenschaftlichem, rechtlichem und sonstigem Fachwissen zur Schaffung und Stärkung nationaler Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs mit dem Ziel der Durchführung des Übereinkommens unter anderem durch Folgendes:
- Litera idurch Unterstützung, sofern darum ersucht wird, bei der Entwicklung einer soliden gesetzgeberischen Grundlage sowie technischer Programme einschließlich solcher zur Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum, zur Förderung der Aufgabe des Tabakkonsums und zum Schutz vor Passivrauchen;
- Sub-Litera, i, igegebenenfalls durch Unterstützung von Tabakarbeitern bei der Entwicklung geeigneter wirtschaftlich und rechtlich realisierbarer alternativer Erwerbsmöglichkeiten in wirtschaftlich realisierbarer Weise und
- iiigegebenenfalls durch Unterstützung von Tabakanbauern bei der Umstellung der landwirtschaftlichen Produktion auf alternative Kulturpflanzen in wirtschaftlich realisierbarer Weise;
- Litera cauf die Unterstützung geeigneter Schulungs- oder Sensibilisierungsprogramme für entsprechendes Personal nach Artikel 12;
- Litera dgegebenenfalls auf die Bereitstellung von notwendigen Materialien, Ausrüstungsgegenständen, Verbrauchs- und Hilfsmitteln sowie von logistischer Unterstützung für Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs;
- Litera eauf die Festlegung von Methoden zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, einschließlich einer umfassenden Behandlung der Nikotinabhängigkeit, und
- Litera fgegebenenfalls auf die Förderung der Forschung zur Verbesserung der Bezahlbarkeit einer umfassenden Behandlung der Nikotinabhängigkeit.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert und erleichtert die Weitergabe von technischem, wissenschaftlichem und rechtlichem Fachwissen und von Technologie mit der nach Artikel 26 sichergestellten finanziellen Unterstützung.