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BGBl. III Nr. 219/2005

kundgemacht 29.12.2005 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Kundmachung BGBl. III Nr. 219/2005× zu Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs neu § 0↗RIS↗
Art. 38neu
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 219/2005 Art. 38↗RIS↗

Artikel 38

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 21. Mai 2003.