Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 219/2005

kundgemacht 29.12.2005 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Kundmachung BGBl. III Nr. 219/2005× zu Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 219/2005 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Schutz vor Passivrauchen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht.

(2) Jede Vertragspartei beschließt in Bereichen bestehender innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an geschlossenen öffentlichen Orten und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten, führt solche Maßnahmen durch und setzt sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Maßnahmen ein.