den Zustand der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sowie das aktuelle Ausmaß des in der Fischerei betriebenen Aufwands;
BGBl. III Nr. 21/2005
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Neue Mitglieder oder Teilnehmer
Bei der Festlegung der Art und des Umfangs der Anteilsrechte neuer Mitglieder einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder neuer Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft berücksichtigen die Staaten unter anderem:
- Litera a
- Litera bdie jeweiligen Interessen, Fischereimuster und Fangpraktiken der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer;
- Litera cdie jeweiligen Beiträge der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, zur Erfassung und Bereitstellung zuverlässiger Daten sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Bestandserforschung;
- Litera ddie Bedürfnisse der Küstengemeinden, die hauptsächlich von der Befischung dieser Bestände abhängen;
- Litera edie Bedürfnisse der Küstenstaaten, deren Wirtschaft ganz besonders stark von der Nutzung der lebenden Meeresschätze abhängt, und
- Litera fdie Interessen der Entwicklungsstaaten in der Unterregion oder Region, deren Hoheitsgewalt sich auf Gebiete erstreckt, in denen die Bestände auch vorkommen.