Entwicklungsstaaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und kleine Inselstaaten, verstärkt in die Lage zu versetzen, gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigene Fischerei auf solche Bestände auszubauen;
BGBl. III Nr. 21/2005
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 25neu
Artikel 25
Formen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten
Ziffer eins Die Staaten arbeiten entweder direkt oder über subregionale, regionale oder globale Organisationen mit dem Ziel zusammen:
- Litera a
- Litera bEntwicklungsstaaten, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, die Teilnahme an der Hochseefischerei auf besagte Bestände zu ermöglichen, indem ihnen unter anderem vorbehaltlich der Artikel 5 und 11 der Zugang zu diesen Fischereien erleichtert wird; und
- Litera cEntwicklungsstaaten die Mitwirkung in subregionalen und regionalen Fischereiorganisationen und Übereinkünften zu erleichtern.
Ziffer 2 Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten im Sinne dieses Artikels schließt die Gewährung finanzieller Hilfen ein, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologie-Transfer einschließlich Joint Venture-Vereinbarungen sowie Beratungsdienste.
Ziffer 3 Diese Unterstützung wird unter anderem besonders für folgende Zwecke genutzt:
- Litera aVerbesserung der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen;
- Litera bBestandsabschätzung und wissenschaftliche Forschung; sowie
- Litera cÜberwachung, Inspektionen, Kontrolle, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Ausbildung und Qualifizierung auf lokaler Ebene, Entwicklung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung.