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BGBl. III Nr. 21/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2005× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Formen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten

Ziffer eins Die Staaten arbeiten entweder direkt oder über subregionale, regionale oder globale Organisationen mit dem Ziel zusammen:

  1. Litera a
    Entwicklungsstaaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und kleine Inselstaaten, verstärkt in die Lage zu versetzen, gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigene Fischerei auf solche Bestände auszubauen;
  2. Litera b
    Entwicklungsstaaten, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, die Teilnahme an der Hochseefischerei auf besagte Bestände zu ermöglichen, indem ihnen unter anderem vorbehaltlich der Artikel 5 und 11 der Zugang zu diesen Fischereien erleichtert wird; und
  3. Litera c
    Entwicklungsstaaten die Mitwirkung in subregionalen und regionalen Fischereiorganisationen und Übereinkünften zu erleichtern.

Ziffer 2 Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten im Sinne dieses Artikels schließt die Gewährung finanzieller Hilfen ein, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologie-Transfer einschließlich Joint Venture-Vereinbarungen sowie Beratungsdienste.

Ziffer 3 Diese Unterstützung wird unter anderem besonders für folgende Zwecke genutzt:

  1. Litera a
    Verbesserung der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen;
  2. Litera b
    Bestandsabschätzung und wissenschaftliche Forschung; sowie
  3. Litera c
    Überwachung, Inspektionen, Kontrolle, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Ausbildung und Qualifizierung auf lokaler Ebene, Entwicklung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung.