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BGBl. III Nr. 21/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2005× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Anwendung

Ziffer eins Sofern nichts anderes festgelegt ist, findet dieses Übereinkommen nach Maßgabe der verschiedenen Rechtssysteme, die innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt gelten, und in Gebieten außerhalb staatlicher Hoheitsgewalt nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens Anwendung auf die Erhaltung und die Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände außerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt, mit Ausnahme von Artikel 6 und 7, die auch auf die Erhaltung und Bewirtschaftung derartiger Bestände innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt Anwendung finden.

Ziffer 2 Bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände innerhalb der Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt wendet der Küstenstaat die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 5 mutatis mutandis an.

Ziffer 3 Die Staaten nehmen bei der Anwendung von Artikel 5, 6 und 7 innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt auf die entsprechenden Kapazitäten der Entwicklungsländer und ihren Bedarf an Unterstützung nach Maßgabe dieses Übereinkommens gebührend Rücksicht. Zu diesem Zweck gilt Teil römisch sieben mutatis mutandis für Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt.