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BGBl. III Nr. 21/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2005× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten

Ziffer eins Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Teil römisch fünfzehn des Seerechtsübereinkommens gelten mutatis mutandis für alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, auch wenn sie nicht Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind.

Ziffer 2 Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil römisch fünfzehn des Seerechtsübereinkommens gelten mutatis mutandis für alle Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung einer subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiübereinkunft über gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände, der sie beigetreten sind, einschließlich Streitigkeiten über die Erhaltung und Bewirtschaftung solcher Bestände, auch wenn die Parteien nicht Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind.

Ziffer 3 Jedes Verfahren, dem ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder des Seerechtsübereinkommens gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens zustimmt, findet auf die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil Anwendung, es sei denn, jener Vertragsstaat hat, als er dieses Übereinkommen unterzeichnete, ratifizierte oder ihm beitrat, im Einklang mit Artikel 287 einem anderen Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil zugestimmt.

Ziffer 4 Einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens ist, steht es frei, wenn er dieses Einkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung für die Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil eines oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens genannten Mittel zu wählen. Artikel 287 findet auf eine solche Erklärung ebenso Anwendung wie auf jede nicht von einer endgültigen Erklärung erfassten Streitigkeit, deren Partei jener Staat ist. Jener Staat hat im Hinblick auf die Vergleichs- und Schiedsverfahren gemäß den Anlagen römisch fünf, römisch sieben und römisch acht des Seerechtsübereinkommens das Recht, für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil Schlichter, Schiedsrichter und Sachverständige zur Aufnahme in die in Anlage römisch fünf Artikel 2, Anlage römisch sieben Artikel 2 und Anlage römisch acht Artikel 2 genannten Listen zu ernennen.

Ziffer 5 Jeder Gerichtshof oder jedes Gericht, dem eine Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet wird, wendet die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, dieses Übereinkommens und jeder einschlägigen subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiübereinkunft an, ebenso wie allgemein anerkannte Normen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen und anderen Regeln des Völkerrechts, die mit dem Seerechtsübereinkommen vereinbar sind, um die Erhaltung der betreffenden gebietsübergreifenden Fischbestände oder weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.