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BGBl. III Nr. 21/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2005× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Vorläufige Maßnahmen

Ziffer eins Bis zur Beilegung eines Streits in Übereinstimmung mit diesem Teil geben sich die Streitparteien alle Mühe, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.

Ziffer 2 Unbeschadet des Artikels 290 des Seerechtsübereinkommens kann der Gerichtshof oder das Gericht, dem die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet worden ist, die vorläufigen Maßnahmen anordnen, die unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet werden, um die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu sichern oder Schaden von den fraglichen Beständen abzuwenden, ebenso wie unter den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 genannten Umständen.

Ziffer 3 Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens ist, kann abweichend von Artikel 290 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens erklären, dass der internationale Seegerichtshof nicht befugt ist, vorläufige Maßnahmen ohne Zustimmung dieses Staates anzuordnen, zu ändern oder zu widerrufen.