verabschieden Maßnahmen mit dem Ziel, den Fortbestand gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände langfristig zu sichern und ihre optimale Nutzung zu fördern;
BGBl. III Nr. 21/2005
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Teil römisch zwei
Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände
Artikel 5
Allgemeine Grundsätze
Die Küstenstaaten und Staaten, die auf Hoher See Fischfang betreiben, kommen im Interesse der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbestände ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen nach und
- Litera a
- Litera bgewährleisten, dass derartige Maßnahmen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gründen und darauf gerichtet sind, die Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, welcher anhand der einschlägigen Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer ermittelt wird, unter Berücksichtigung der Fischereimuster, der gegenseitigen Abhängigkeit der Bestände sowie aller allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art;
- Litera cwenden das Vorsorgeprinzip im Einklang mit Artikel 6 an;
- Litera dschätzen die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände und für Arten ein, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaft oder von ihnen abhängig sind;
- Litera everabschieden, soweit erforderlich, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Arten, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf welchem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet ist;
- Litera fergreifen Maßnahmen, um Verschmutzung, Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verlorene oder aufgegebene Netze, Fänge von Nichzielarten – Fisch und andere (nachstehend als Nichtzielarten bezeichnet) – und die Folgen für vergesellschaftete oder abhängige Arten, besonders gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, unter anderem durch die Entwicklung und den Einsatz, soweit praktisch möglich, von selektiven, für die Umwelt sichereren und kostengünstigen Fanggeräten und Fangtechniken;
- Litera gschützen die biologische Vielfalt des Meeres;
- Litera hergreifen Maßnahmen, um Überfischung zu verhindern und übermäßige Fangkapazitäten zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Höhe des Fischereiaufwands das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet;
- Litera iberücksichtigen die Interessen der handwerklichen Fischerei und der Selbstversorgungsfischer;
- Litera jsammeln vollständige und zuverlässige aktuelle Fischfangdaten unter anderem über Schiffspositionen, Fänge von Ziel- und Nichtzielarten und Fischereiaufwand, wie in Anlage römisch eins beschrieben, sowie Informationen aus staatlichen und internationalen Forschungsprogrammen und tauschen diese Daten und Informationen aus;
- Litera kfördern und leiten wissenschaftliche Forschungsvorhaben und entwickeln geeignete Technologien zur Unterstützung der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung; und
- Litera lsorgen mittels wirksamer Überwachung, Kontrollen und Inspektionen für die Durchführung und Durchsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.