Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages ab dem Tag der Zustellung der späteren diplomatischen Note, die die innerstaatliche Genehmigung bestätigt, in Kraft.
BGBl. III Nr. 225/2005
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Ziffer eins
- Ziffer 2Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 22. November 1977 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze 1) außer Kraft.
- Ziffer 3Ab dem Tage, an dem die Entscheidung des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt, laut der für die Tschechische Republik sämtliche Bestimmungen des Schengen-Acquis anwendbar sind, werden die Bestimmungen dieses Abkommens nur in dem mit dem Schengen-Acquis in Übereinstimmung stehenden Ausmaß angewandt.
- Ziffer 4Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Im Falle einer Kündigung tritt dieses Abkommen nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Raabs/Thaya am 17. September 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,