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BGBl. III Nr. 22/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2005× zu EMRK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 13) (EMRK) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 22/2005 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.