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BGBl. III Nr. 39/2005

kundgemacht 31.03.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2005× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2005 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf

(zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,In Zustellersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Sicherstellung von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der justizbehördlichen Anordnung beigefügt.