BGBl. III Nr. 39/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel römisch siebzehn
(zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Justizministerium der Republik Polen ausgetauscht.
(2) Der Vertragsstaat, der eine Auskunft auf Grund des Artikel 22, des Übereinkommens übermittelt hat, wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates im Einzelfall Abschriften der rechtskräftigen strafrechtlichen Urteile und Auskünfte über die angewandten Maßnahmen übermitteln. Der Schriftverkehr findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Republik Polen statt.