Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 39/2005

kundgemacht 31.03.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2005× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2005 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun

(zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)

(1) Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach der Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unverzüglich wieder zu überstellen, sofern nicht dieser die Freilassung verlangt.

(2) Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so gelten für die Beförderung dieses Häftlings durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 des Übereinkommens.

(3) Die Bestimmungen des Artikel 12 des Übereinkommens sind auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fälle anzuwenden.