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BGBl. III Nr. 4/2005

kundgemacht 21.01.2005
Multilaterale Vereinbarung RID 3/2004 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten
Multilaterale Vereinbarung RID 3/2004 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 4/2005× zu RID – Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten

Änderungen durch diese Kundmachung

RID – Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten neu