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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Grenzüberschreitende Nacheile zu anderen Zwecken

(1) Eine Nacheile ist ferner zulässig, wenn sich eine Person einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb von 30 Kilometern von der Staatsgrenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge deswegen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.

(2) Für die Nacheile nach diesem Artikel gilt Artikel 9 dieses Vertrages entsprechend.

(3) Die Nacheile ist auch abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.