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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Entsendung von Verbindungsbeamten

(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der Weisungen des Entsendestaates unter Berücksichtigung der Ersuchen des Empfangsstaates.

(3) In einen Staat, der nicht Vertragsstaat ist, entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der Zentralstellen auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.