durch rasche gegenseitige Information,
BGBl. III Nr. 51/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
Hilfe bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung
Die Sicherheitsbehörden können einander bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können, wie folgt unterstützen:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungdurch Ergreifen gegenseitig abgestimmter polizeilicher Maßnahmen,
- Strichaufzählungdurch Zurverfügungstellung von Experten und Ausrüstung.