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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 19↗RIS↗

Kapitel römisch vier
Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit

Artikel 19

Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

(1) Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere:

  1. Litera a
    die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden,
  2. Litera b
    die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen,
  3. Litera c
    den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.

(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Litera a,) dieses Artikels mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 Litera b,) und c) dieses Artikels grundsätzlich schriftlich.