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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit

(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr zwischen den nationalen Zentralstellen.

(2) In den Fällen des Artikels 19 Absatz 1 Litera a,) dieses Vertrages erfolgt die gegenseitige Information auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Behörden; die Vertragsstaaten werden einander diese Behörden und Dienststellen mitteilen.