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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Verfahren bei Anträgen auf Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Vernichtung

(1) Das Recht des Betroffenen, auf Antrag über die zu seiner Person verarbeiteten Daten Auskunft zu erhalten oder deren Richtigstellung oder Vernichtung zu erwirken, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dem der Antrag gestellt wird.

(2) Vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.