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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Haftung

(1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Vollziehung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.

(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen – außer im Fall des Einsatzes auf sein Ersuchen – vom anderen Vertragsstaat erstattet. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.