BGBl. III Nr. 51/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
Kapitel römisch drei
Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 7
Grenzüberschreitende Observation
(1) Die Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat in ihrem Staat eine Person observieren, welche im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn dieser auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Aufgrund des Verlangens der zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, ist sie an dessen Beamte zu übergeben.
(2) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist zu richten:
- Strichaufzählungin der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt,
- Strichaufzählungin der Republik Slowenien an das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei, Direktion der Kriminalpolizei.
(3) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, dass der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wird.
Vom Grenzübertritt sind zu verständigen:
- Strichaufzählungin der Republik Österreich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark entsprechend der örtlichen Zuständigkeit,
- Strichaufzählungin der Republik Slowenien die Polizeidirektion Kranj oder die Polizeidirektion Slovenj Gradec oder die Polizeidirektion Celje oder die Polizeidirektion Maribor oder die Polizeidirektion Murska Sobota entsprechend der örtlichen Zuständigkeit.
(4) Für die Durchführung der Observation darf der Vertragsstaat mit der Einwilligung des anderen Vertragsstaates auch Luft- und Wasserfahrzeuge verwenden.
(5) Die Observation nach den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels ist ausschließlich unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
- Litera aDie observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
- Litera bAußer im Falle des Absatzes 3 dieses Artikels führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist.
- Litera cDie observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
- Litera dDie observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffen mit sich führen, es sei denn, der ersuchte Vertragsstaat hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
- Litera eDas Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
- Litera fDie observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
- Litera gÜber jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
- Litera hDie Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.
- Litera iZur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Observationsmittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels anzuführen.
- Litera jDie eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Observation geboten ist.
(6) Die grenzüberschreitende Observation kann ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden.