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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Grenzüberschreitende Observation zu anderen Zwecken

(1) Die grenzüberschreitende Observation kann, soweit das innerstaatliche Recht der beteiligten Vertragsstaaten dies zulässt, auch

  1. Litera a
    zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten,
  2. Litera b
    um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder
  3. Litera c
    zur Abwehr krimineller Vereinigungen oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden.
Artikel 7 dieses Vertrages gilt entsprechend.

(2) Die Observation gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgrund einer vorherigen Zustimmung ist nur zulässig,

  1. Litera a
    soweit ein Ersuchen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und
  2. Litera b
    wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen gemäß Artikel 14 dieses Vertrages erreicht werden kann.