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BGBl. III Nr. 52/2005

kundgemacht 20.04.2005 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Anl. 6↗RIS↗

ANHANG römisch sechs RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM NACH ARTIKEL 37

  1. Ziffer eins
    Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten folgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum bei:
    • Strichaufzählung
      Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)
    • Strichaufzählung
      Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
    • Strichaufzählung
      Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
    • Strichaufzählung
      Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991)
    • Strichaufzählung
      Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)
    • Strichaufzählung
      Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
    • Strichaufzählung
      Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 dieses Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer
    • Strichaufzählung
      Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
    • Strichaufzählung
      Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)
    • Strichaufzählung
      Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
  3. Ziffer 3
    Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.