BGBl. III Nr. 52/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“,
„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,
„ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,
„
“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,
„EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,
„UTFÄRDAT römisch eins EFTERHAND“, ris-attachment://image002.png.
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
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