Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 52/2005

kundgemacht 20.04.2005 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 4 neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 37↗RIS↗

ARTIKEL 37

Besondere Bestimmungen

(1)         Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

  1. Ziffer eins
    als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
    1. Litera a
      Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    2. Litera b
      Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. Litera i
        dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
      2. Sub-Litera, i, i
        dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ägyptens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen;
  2. Ziffer 2
    als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:
    1. Litera a
      Erzeugnisse, die in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    2. Litera b
      Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
      1. Litera i
        dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
      2. Sub-Litera, i, i
        dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.

(2)         Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)         Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Ägypten“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4)         Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.