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BGBl. III Nr. 52/2005

kundgemacht 20.04.2005 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 39↗RIS↗

TITEL römisch fünf
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 39

Ziele

(1)         Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.

(2)         Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,

die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen;
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;
die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.