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BGBl. III Nr. 52/2005

kundgemacht 20.04.2005 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten neu § 0↗RIS↗
Art. 43neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 43↗RIS↗

ARTIKEL 43

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Die Zusammenarbeit hat das Ziel,

  1. Litera a
    den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesondere durch
    Zugang Ägyptens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittstaaten,
    Beteiligung Ägyptens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,
    Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
  2. Litera b
    die Forschungskapazitäten Ägyptens auszubauen;
  3. Litera c
    die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologien und die Verbreitung von Know-how zu fördern.