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BGBl. III Nr. 52/2005

kundgemacht 20.04.2005 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten neu § 0↗RIS↗
Art. 45neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 45↗RIS↗

ARTIKEL 45

Industrielle Zusammenarbeit

Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere folgendes gefördert und unterstützt:

Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft;
industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;
Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie;
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;
Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;
Entwicklung des Humankapitals;
Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen.