In Artikel 10 werden die Wörter „Artikeln 3 und 4“ durch die Wörter „Artikeln 1 Absatz 1 und Artikeln 3 und 4“ ersetzt.
BGBl. III Nr. 56/2005
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
PROTOKOLL ÜBER DIE BERICHTIGUNG DES „ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN ÜBER DIE ÜBERNAHME VON ILLEGAL AUFHÄLTIGEN PERSONEN“
Botschafter Dr. Georg Weiss und Direktor Remigiusz Henczel haben nachstehende Berichtigungen im deutschsprachigen Vertragstext des Abkommens vorgenommen:
- Ziffer eins
Artikel 10 lautet nunmehr wie folgt:
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 1 Absatz 1 und Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Übernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.
- Ziffer 2In Artikel 12 werden die Abschnitte, die mit „Die zur Durchführung (...)“ bzw. „Bei der Durchführung (....)“ beginnen entsprechend mit Ziffern (1) und (2) versehen. Artikel 12 lautet nunmehr wie folgt:
- Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
- Ziffer einsdie Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
- Ziffer 2die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
- Ziffer 3die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
- Ziffer 4die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
- Ziffer 5die Art und Weise der Kostenabwicklung und
- Ziffer 6die Abhaltung von Expertengesprächen werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
- Absatz 2,Bei der Durchführung dieses Abkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Antragsformulare verwenden.
Warschau, am 16. Dezember 2004