Absatz eins,Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:
- Ziffer einsdie Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen, und zwar Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und – ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 2den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- Ziffer 3sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
- Ziffer 4die Aufenthaltsorte und die Beschreibung der Reisewege;
- Ziffer 5die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
- Ziffer 6allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.