Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
- Ziffer einsdie Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
- Ziffer 2die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
- Ziffer 3die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
- Ziffer 4die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
- Ziffer 5die Art und Weise der Kostenabwicklung und
- Ziffer 6die Abhaltung von Expertengesprächen