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BGBl. III Nr. 56/2005

kundgemacht 28.04.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 56/2005 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens zur Gänze oder teilweise für eine bestimmte Zeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit suspendieren, indem sie die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg darüber in Kenntnis setzt. Eine solche Suspendierung tritt mit Einlangen der entsprechenden Note bei der anderen Vertragspartei in Kraft.