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BGBl. III Nr. 56/2005

kundgemacht 28.04.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 56/2005 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.