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BGBl. III Nr. 56/2005

kundgemacht 28.04.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 56/2005 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme der Person feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.