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BGBl. III Nr. 59/2005

kundgemacht 29.04.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2005× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 59/2005 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Artikel 3, genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.