BGBl. III Nr. 59/2005
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder in multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.