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BGBl. III Nr. 59/2005

kundgemacht 29.04.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2005× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 59/2005 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen entsprechend ermächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Thörl-Maglern am 14.9.2004 in drei Urschriften, jede in italienischer, deutscher und slowenischer Sprache, wobei alle drei Ausfertigungen gleichermaßen verbindlich sind.